| Art. 3 |
|
1. Dem Verein können angehören a) als Kollektivmitglieder: |
|
| b) als Einzelmitglieder: |
|
| Art. 4 |
| 4. Die Mitglieder erhalten einen Ausweis für die Vergünstigungen gemäss Art. 3 Ziff. 3. Bei Einzelmitgliedern ist er persönlich, bei Kollektivmitgliedern gilt er für den Inhaber. Mehrere im gleichen Haushalt lebende Mitglieder erhalten je einen Ausweis; Mitteilungen und Unterlagen werden einmal pro Haushalt zugestellt. |
Statuten (151.83 KB)


























